KONVENTION
ZUM SCHUTZE DER
MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Abgeschlossen
in
Rom am 4. November 1950
in der Fassung
des
Protokolls Nr. 11
in Kraft
getreten
am 1. November 1998
Die
Unterzeichnerregierungen,
Mitglieder des Europarats -
in
Anbetracht der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden
ist;
in der
Erwägung,
daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame
Anerkennung
und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu
gewährleisten;
in der
Erwägung,
daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung
zwischen
seinen Mitgliedern herzustellen, und daß eines der Mittel zur
Erreichung
dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
ist;
in
Bekräftigung
ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage
von
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch
eine
wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames
Verständnis
und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde
liegenden
Menschenrechte gesichert werden;
entschlossen,
als
Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt
sind
und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen,
Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten
Schritte
auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen
Erklärung aufgeführter Rechte zu unternehmen –
haben
folgendes vereinbart:
Artikel 1
Verpflichtung
zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen
Vertragsparteien
sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in
Abschnitt
I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt
I: Rechte
und Freiheiten
Artikel 2
Recht auf
Leben
(1) Das Recht
jedes
Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf
absichtlich
getötet werden, außer durch Vollstreckung eines
Todesurteils,
das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das
die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine
Tötung
wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden
gegen
rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden
rechtmäßig
festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig
entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen
Aufruhr
oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Artikel 3
Verbot der
Folter
Niemand darf
der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen
werden.
Artikel 4
Verbot der
Sklaverei
und der Zwangsarbeit
(1) Niemand
darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand
darf
gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als
Zwangs-
oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine
Arbeit,
die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den
Voraussetzungen
des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden
ist;
b) eine
Dienstleistung
militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des
im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in
Ländern,
wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine
Dienstleistung,
die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder
das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit
oder
Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten
gehört.
Artikel 5
Recht auf
Freiheit
und Sicherheit
(1) Jede
Person
hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a)
rechtmäßiger
Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b)
rechtmäßige
Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug wegen
Nichtbefolgung
einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur
Erzwingung
der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c)
rechtmäßige
Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur
Vorführung
vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender
Verdacht
besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder
wenn
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist,
sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung
einer
solchen zu hindern;
d)
rechtmäßiger
Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter
Erziehung
oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e)
rechtmäßiger
Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten
zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen
und Landstreichern;
f)
rechtmäßige
Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur Verhinderung
der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs-
oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder
festgenommenen
Person muss in möglichst kurzer Frist in einer ihr
verständlichen
Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre
Festnahme
sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede
Person,
die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug
betroffen
ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich
zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person
vorgeführt
werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist
oder
auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht
abhängig
gemacht werden.
(4) Jede
Person,
die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu
beantragen,
dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmäßigkeit
des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der
Freiheitsentzug nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede
Person,
die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug
betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 6
Recht auf
ein
faires Verfahren
(1) Jede
Person
hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre
zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen,
auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss
öffentlich
verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können
jedoch
während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen
werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung
oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt,
wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens
der
Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für
unbedingt
erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine
öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen
würde.
(2) Jede
Person,
die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer
Schuld als unschuldig.
(3) Jede
angeklagte
Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb
möglichst
kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet
zu werden;
b)
ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst
zu
verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu
lassen
oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den
Beistand
eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist;
d) Fragen an
Belastungszeugen
zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von
Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen
gelten;
e)
unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die
Verhandlungssprache
des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Artikel 7
Keine
Strafe
ohne Gesetz
(1) Niemand
darf
wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar
war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung
angedrohte
Strafe verhängt werden.
(2) Dieser
Artikel
schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder
Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von
den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
strafbar war.
Artikel 8
Recht auf
Achtung
des Privat- und Familienlebens
(1) Jede
Person
hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung
und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine
Behörde
darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der
Eingriff
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig
ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 9
Gedanken-,
Gewissens-
und Religionsfreiheit
(1) Jede
Person
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,
und
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam
mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht
oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die
Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur
Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit,
zum
Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum
Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel
10
Freiheit
der
Meinungsäußerung
(1) Jede
Person
hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu
empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht,
für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben.
(2) Die
Ausübung
dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie
kann
daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die
territoriale
Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung
der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit
oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur
Wahrung
der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel
11
Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede
Person
hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
sich
frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das
Recht,
zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und
Gewerkschaften
beizutreten.
(2) Die
Ausübung
dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung
der
Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Dieser
Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der
Ausübung
dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der
Polizei
oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Artikel
12
Recht auf
Eheschließung
Männer
und
Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den
innerstaatlichen
Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe
einzugehen
und eine Familie zu gründen.
Artikel
13
Recht auf
wirksame
Beschwerde
Jede Person,
die
in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten
verletzt
worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen
worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel
14
Diskriminierungsverbot
Der Genuss der
in
dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache,
der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit,
des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten.
Artikel
15
Abweichen
im
Notstandsfall
(1) Wird das
Leben
der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand
bedroht,
so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den
in
dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur,
soweit
es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im
Widerspruch
zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Vertragspartei
stehen.
(2) Aufgrund
des
Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge
rechtmäßiger
Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7
in keinem Fall abgewichen werden.
(3) Jede Hohe
Vertragspartei,
die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den
Generalsekretär
des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und
deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des
Europarats
auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer
Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Artikel
16
Beschränkungen
der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel
10,
11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen
Vertragsparteien,
die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu
beschränken.
Artikel
17
Verbot des
Missbrauchs
der Rechte
Diese
Konvention
ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat,
eine
Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben
oder
eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention
festgelegten
Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker
einzuschränken,
als es in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel
18
Begrenzung
der
Rechtseinschränkungen
Die nach
dieser
Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte
und
Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt
II:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel
19
Errichtung
des
Gerichtshofs
Um die
Einhaltung
der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien
in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben,
wird
ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden
als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als
ständiger
Gerichtshof wahr.
Artikel
20
Zahl der
Richter
Die Zahl der
Richter
des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
Artikel
21
Voraussetzungen
für das Amt
(1) Die
Richter
müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die
für
die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen
Voraussetzungen
erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2) Die
Richter
gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(3)
Während
ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit
ausüben,
die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den
Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar
ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben,
werden
vom Gerichtshof entschieden.
Artikel
22
Wahl der
Richter
(1) Die
Richter
werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe
Vertragspartei
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei
Kandidaten
gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Dasselbe
Verfahren
wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher
Vertragsparteien
zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel
23
Amtszeit
(1) Die
Richter
werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist
zulässig.
Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl
gewählten
Richter nach drei Jahren.
(2) Die
Richter,
deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer
Wahl
vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
(3) Um soweit
wie
möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle
drei
Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor
jeder späteren Wahl beschließen, dass die Amtszeit eines
oder
mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll,
wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als
drei
Jahre sein darf.
(4) Sind
mehrere
Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung
Absatz
3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des
Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
(5) Ein
Richter,
der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch
nicht
abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit
seines
Vorgängers aus.
(6) Die
Amtszeit
der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(7) Die
Richter
bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch
in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
Artikel
24
Entlassung
Ein Richter
kann
nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit
entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt.
Artikel
25
Kanzlei und
wissenschaftliche
Mitarbeiter
Der
Gerichtshof
hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der
Verfahrensordnung
des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch
wissenschaftliche
Mitarbeiter unterstützt.
Artikel
26
Plenum des
Gerichtshofs
Das Plenum des
Gerichtshofs
a) wählt
seinen
Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei
Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
b) bildet
Kammern
für einen bestimmten Zeitraum,
c) wählt
die
Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist
zulässig,
d)
beschließt
die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
e) wählt
den
Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel
27
Ausschüsse,
Kammern und Grosse Kammer
(1) Zur
Prüfung
der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der
Gerichtshof
in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern
und
in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des
Gerichtshofs
bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Der Kammer
und
der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für den als
Partei
beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden
ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem
Staat
benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den
Sitzungen
teilnimmt.
(3) Der
Grossen
Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die
Vizepräsidenten,
die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache
nach
Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der
Kammer,
die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht
angehören;
das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den
Richter,
welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat
mitgewirkt
hat.
Artikel
28
Unzulässigkeitserklärungen
der Ausschüsse
Ein Ausschuss
kann
durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene
Individualbeschwerde
für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn
eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden
kann.
Die Entscheidung ist endgültig.
Artikel
29
Entscheidungen
der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
(1) Ergeht
keine
Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die
Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen
Individualbeschwerden.
(2) Eine
Kammer
entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der
nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die
Entscheidung
über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der
Gerichtshof
in Ausnahmefällen anders entscheidet.
Artikel
30
Abgabe der
Rechtssache
an die Grosse Kammer
Wirft eine bei
einer
Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der
Auslegung
dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die
Entscheidung
einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem
früheren
Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache
jederzeit,
bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben,
sofern
nicht eine Partei widerspricht.
Artikel
31
Befugnisse
der
Grossen Kammer
Die Grosse
Kammer
a) entscheidet
über
nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer
die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die
Sache
nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
b) behandelt
Anträge
nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Artikel
32
Zuständigkeit
des Gerichtshofs
(1) Die
Zuständigkeit
des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser
Konvention
und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach
den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird.
(2) Besteht
Streit
über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der
Gerichtshof.
Artikel
33
Staatenbeschwerden
Jede Hohe
Vertragspartei
kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser
Konvention
und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Artikel
34
Individualbeschwerden
Der
Gerichtshof
kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation
oder
Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in
einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten
Rechte
verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen
Vertragsparteien
verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu
behindern.
Artikel
35
Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der
Gerichtshof
kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller
innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten
Grundsätzen
des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der
Gerichtshof
befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen
Individualbeschwerde,
die
a) anonym ist
oder
b) im
wesentlichen
mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde
übereinstimmt
oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder
Vergleichsinstanz
unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der
Gerichtshof
erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde
für
unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention
oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet
oder
für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält.
(4) Der
Gerichtshof
weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für
unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens
tun.
Artikel
36
Beteiligung
Dritter
(1) In allen
bei
einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist
die
Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer
besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den
mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im
Interesse
der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen
Vertragspartei,
die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person,
die
nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich
Stellung
zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Artikel
37
Streichung
von
Beschwerden
(1) Der
Gerichtshof
kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde
in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur
Annahme
geben, dass
a) der
Beschwerdeführer
seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b) die
Streitigkeit
einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) eine
weitere
Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten
Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der
Gerichtshof
setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der
Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu
anerkannt
sind, dies erfordert.
(2) Der
Gerichtshof
kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen,
wenn
er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel
38
Prüfung
der Rechtssache und gütliche Einigung
(1)
Erklärt
der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
a) setzt er
mit
den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und
nimmt,
falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben
alle
zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen
Erleichterungen
zu gewähren;
b) hält
er
sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche
Einigung
auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser
Konvention
und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das
Verfahren
nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.
Artikel
39
Gütliche
Einigung
Im Fall einer
gütlichen
Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf
eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung
beschränkt,
die Rechtssache in seinem Register.
Artikel
40
Öffentliche
Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die
Verhandlung
ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer
Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim
Kanzler
verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit
zugänglich,
soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Artikel
41
Gerechte
Entschädigung
Stellt der
Gerichtshof
fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden
sind,
und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur
eine
unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung,
so
spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung
zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel
42
Urteile der
Kammern
Urteile der
Kammern
werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Artikel
43
Verweisung
an
die Grosse Kammer
(1) Innerhalb
von
drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in
Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer
beantragen.
(2) Ein
Ausschuss
von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die
Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung
dieser
Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von
allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der
Ausschuss
den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel
44
Endgültige
Urteile
(1) Das Urteil
der
Grossen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil
einer
Kammer wird endgültig,
a) wenn die
Parteien
erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse
Kammer
nicht beantragen werden,
b) drei Monate
nach
dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die
Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c) wenn der
Ausschuss
der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt
hat.
(3) Das
endgültige
Urteil wird veröffentlicht.
Artikel
45
Begründung
der Urteile und Entscheidungen
(1) Urteile
sowie
Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder
für
unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2) Bringt ein
Urteil
ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter
zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende
Meinung
darzulegen.
Artikel
46
Verbindlichkeit
und Vollzug der Urteile
(1) Die Hohen
Vertragsparteien
verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das
endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das
endgültige
Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses
überwacht
seinen Vollzug.
Artikel
47
Gutachten
(1) Der
Gerichtshof
kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen
erstatten,
welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu
betreffen.
(2) Diese
Gutachten
dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt
oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den
Protokollen
dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen,
über
die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach
dieser
Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
(3) Der
Beschluss
des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen,
bedarf
der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des
Komitees
berechtigten Mitglieder.
Artikel
48
Gutachterliche
Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der
Gerichtshof
entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf
Erstattung
eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Artikel
49
Begründung
der Gutachten
(1) Die
Gutachten
des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das
Gutachten
ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter
zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende
Meinung
darzulegen.
(3) Die
Gutachten
des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel
50
Kosten des
Gerichtshofs
Die Kosten des
Gerichtshofs
werden vom Europarat getragen.
Artikel
51
Privilegien
und
Immunitäten der Richter
Die Richter
genießen
bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten,
die in Artikel 40 der Satzung des Europarats 5 und den aufgrund jenes
Artikels
geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt
III:
Verschiedene Bestimmungen
Artikel
52
Anfragen
des
Generalsekretärs
Auf Anfrage
des
Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe
Vertragspartei,
auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser
Konvention
in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
Artikel
53
Wahrung
anerkannter
Menschenrechte
Diese
Konvention
ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige
sie
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen
Vertragspartei
oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist,
anerkannt werden.
Artikel
54
Befugnisse
des
Ministerkomitees
Diese
Konvention
berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des
Europarats
übertragenen Befugnisse.
Artikel
55
Ausschluss
anderer
Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen
Vertragsparteien
kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer
Vereinbarung
nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen
Übereinkünfte
oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über
die
Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der
Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu
unterstellen.
Artikel
56
Räumlicher
Geltungsbereich
(1) Jeder
Staat
kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär
des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese
Konvention
vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete
Anwendung
findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Die
Konvention
findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem
dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär
des Europarats Anwendung.
(3) In den
genannten
Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der
örtlichen
Notwendigkeiten angewendet.
(4) Jeder
Staat,
der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit
danach
für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten
Hoheitsgebiete
erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für
die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen,
nichtstaatlichen
Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Artikel
57
Vorbehalte
(1) Jeder
Staat
kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen
der
Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet
geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht
übereinstimmt.
Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach
diesem
Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des
betreffenden
Gesetzes verbunden sein.
Artikel
58
Kündigung
(1) Eine Hohe
Vertragspartei
kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an
dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist
von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen
Hohen Vertragsparteien.
(2) Die
Kündigung
befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus
dieser
Konvention in bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der
Kündigung
vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser
Verpflichtungen
darstellen.
(3) Mit
derselben
Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft
im
Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
(4) Die
Konvention
kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine
Erklärung
nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3
gekündigt werden.
Artikel
59
Unterzeichnung
und Ratifikation
(1) Diese
Konvention
liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf.
Sie
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Diese
Konvention
tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Für
jeden
Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie
mit
der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der
Generalsekretär
des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das
Inkrafttreten
der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie
ratifiziert
haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen
zu Rom
am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.