ALLGEMEINE
ERKLÄRUNG
DER
MENSCHENRECHTE
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der
angeborenen Würde
und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller
Mitglieder
der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit
und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und
Verachtung
der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das
Gewissen
der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet
worden
ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit
und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste
Streben
des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die
Menschenrechte
durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch
nicht
gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung
zu greifen,
da es notwendig ist, die
Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten
Nationen
in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die
Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung
von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den
sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit
zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich
verpflichtet
haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser
Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die
volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die
Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht
und
Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern
und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch
die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die
Bevölkerung
der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich
an
Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen
begabt
und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in
dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer
Herkunft,
Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied
gemacht
werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen
Stellung
des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört,
gleichgültig
ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt
ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben,
Freiheit
und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind
verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder
grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall
als
rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich
und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz.
Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die
gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung
zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen
wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem
Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich
festgenommen,
in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung
seiner
Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Beschuldigung in
voller
Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren
vor
einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren
Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange
seine
Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
für
seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß
dem
Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung
oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere
Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte
Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen
Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr
oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
werden.
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich
innerhalb
eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu
wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich
seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen
Ländern
vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in
Anspruch
genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich
auf
Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen
erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine
Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer
und
Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der
Religion
das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung
gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter
Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die
natürliche
Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft
und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl
allein
als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich
seines
Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
seine
Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine
Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst
und
Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf
Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die
Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien
jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut
zu
suchen,
zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht,
sich
friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen
zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,
einer
Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der
Gestaltung
der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder
durch
frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen
Zugang
zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage
für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine
und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen
freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der
Gesellschaft
das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche
Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter
Berücksichtigung
der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der
wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde
und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit,
auf
freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen
sowie
auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das
Recht
auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das
Recht
auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie
eine
der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert,
gegebenenfalls
ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze
seiner
Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und
Freizeit
und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen
Lebensstandard,
der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,
einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben
Anspruch
auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche
wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung.
Die
Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und
die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach-
und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht
werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen
entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die
volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die
Stärkung
der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.
Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen
Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen
und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens
förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges
Recht,
die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden
soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am
kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu
erfreuen
und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz
der
geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken
der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale
und
internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung
verkündeten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten
gegenüber
der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit
möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung
seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das
Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und
Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen
Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten
dürfen
in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten
Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser
Erklärung
darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine
Gruppe
oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben
oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser
Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.