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29. Januar 2012, von Michael Schöfer
Christian Wulff darf Lügner genannt werden...


...heißt es neuerdings, die despektierliche Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, sagt zumindest die hannoversche Oberstaatsanwältin Irene Silinger. Der Fraktionsvorsitzende der Grünen im niedersächsischen Landtag, Stefan Wenzel, "hatte Wulff in einem Interview (…) einen Lügner genannt und zum Rücktritt aufgefordert. [1] Daraufhin waren bei der Staatsanwaltschaft Hannover drei Anzeigen gegen ihn wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten eingegangen." [2] Dem Bundespräsidenten, im Ansehen der Bevölkerung ohnehin auf dem absteigenden Ast, schlägt jetzt noch mehr Häme entgegen als zuvor.

Es gibt überhaupt keinen Grund, Christian Wulff in Schutz zu nehmen. Und die Meinungsfreiheit hat gewiss einen hohen Stellenwert. Aber an der Darstellung in den Medien darf gezweifelt werden - und zwar aus rechtlichen Gründen. Die Staatsanwaltschaft Hannover konnte Stefan Wenzel schon deshalb nicht anklagen, weil dafür wahrscheinlich die juristischen Voraussetzungen gefehlt haben. § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) sagt in Absatz 4: "Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt." Mit anderen Worten: Den Anzeigen der drei Anzeigeerstatter fehlte die notwendige Grundlage: die Ermächtigung durch Christian Wulff. Darüber, ob der Bundespräsident die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung ermächtigt oder gar selbst eine Anzeige gemacht hat, las man nämlich nichts. Die Staatsanwaltschaft hätte also das Ganze, selbst wenn eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten tatsächlich vorgelegen hätte, gar nicht zur Anklage bringen können. Das mit dem Bezug auf die Meinungsfreiheit liest sich gut, allerdings waren der Staatsanwaltschaft juristisch ohnehin die Hände gebunden.

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[1] Deutschlandfunk vom 21.01.2012
[2] Die Welt-Online vom 27.01.2012