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06. Mai 2014, von Michael Schöfer
Rente mit 63 - der Teufel liegt tatsächlich im Detail


Man kann selbstverständlich darüber streiten, ob die Rente mit 63 wirklich der Weisheit letzter Schluss ist. Man könnte etwa die Reduzierung der Regelaltersrente für wesentlich sinnvoller halten. Ohnehin bedeutete deren Anhebung für viele Menschen eine faktische Rentenkürzung, weil sie das Alter zum Bezug der Regelaltersrente gar nicht erreichen. Jedenfalls nicht als Erwerbstätige. Doch wer die Rente mit 63 angreift, sollte wenigstens die einzelnen Rentenarten (es gibt nämlich nicht bloß eine) auseinanderhalten können. Das scheint weder der Deutschen Rentenversicherung noch der taz zu gelingen.

Die Rente mit 63 bringe Nebenwirkungen mit sich, die die gute Absicht zunichte machen könnten, meldete das Blatt unter Berufung auf eine Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung. Es entstünden "neue Ungleichheiten, auch zwischen den EinzahlerInnen".

Ein Beispiel: Versicherter A arbeitet "seit dem 18. Lebensjahr bei durchschnittlichem Verdienst. Nach 45 Jahren hat er 45 Entgeltpunkte zusammen und kann laut Rentenreform mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Seine Rente beträgt im Westen 1.287 Euro." Mit ihm wird Versicherter B verglichen, der "nur 43 Jahre bis zum 63. Lebensjahr arbeitet. Er verdient aber 10 Prozent mehr als A und zahlt entsprechend mehr ein. Im Alter von 63 Jahren hat er 47,3 Entgeltpunkte erworben. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren muss er jedoch Abschläge in Höhe von 8,7 Prozent in Kauf nehmen. Seine Monatsrente beläuft sich daher trotz höherer Beitragszahlung nur auf rund 1.236 Euro im Monat." [1]

Das sei ungerecht, schließlich habe Versicherter B mit 63 Jahren schon mehr eingezahlt als Versicherter A, bekomme aber zu diesem Zeitpunkt wegen dem Rentenabschlag dennoch eine niedrigere Rente. Dass die Deutsche Rentenversicherung hier Äpfel mit Birnen vergleicht, die taz ihr das aber unwidersprochen durchgehen lässt, ist kurios. Wie will man die Leserinnen und Leser über das Vorhaben der Bundesregierung informieren, wenn sie über derartige Versuche, die Rente mit 63 madig zu machen, nicht gründlich genug aufgeklärt werden?

Neben der normalen Altersrente, der sogenannten Regelaltersrente, gibt es noch folgende Rentenarten:

• die Altersrente für langjährig Versicherte
• die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
• die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
• die Altersrente für Frauen
• die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
• die Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Außerdem noch Renten an Hinterbliebene, Erwerbsminderungsrenten sowie die Grundsicherung bei niedrigen Renten. [2] Im vorliegenden Zusammenhang sind aber lediglich die "Altersrente für langjährig Versicherte" (§ 36 SGB VI) und die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" (§ 38 SGB VI) von Belang.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann man schon im Alter von 63 Jahren in Rente gehen, sofern man zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Versicherungsjahre hat (der korrekte Terminus lautet "Wartezeit"). Die Rente mit 63 ist aber nur unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Die Höhe des konkreten Abschlags ist nach Jahrgängen gestaffelt:



Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann man derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, sofern man zu diesem Zeitpunkt mindestens 45 Versicherungsjahre hat. Nach dem Gesetzentwurf von Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles soll die Altersgrenze bei dieser Rentenart für den Jahrgang 1952 (und davor) auf 63 Jahre herabgesetzt werden. Für die Jahrgänge ab 1953 wird die Altersgrenze sukzessive wieder erhöht. Und zwar:



Ab Jahrgang 1964 liegt sie dann wieder wie bisher bei 65 Jahren. Bei dieser Rentenart muss man beides haben: 45 Versicherungsjahre UND das richtige Alter. Fehlt eine von beiden Voraussetzungen, kann man nach dieser Rentenart nicht in Rente gehen.

Jetzt kommen wir zu den Äpfeln und den Birnen: Versicherter A nimmt - sofern der Gesetzentwurf von Nahles durchkommt - mit 63 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch.

Nach dieser Rentenart kann Versicherter B aber nicht in Rente gehen, weil ihm zwei Versicherungsjahre fehlen. Versicherter B kann zwar auch im Alter von 63 Jahren in Rente gehen, aber nur mit der Altersrente für langjährig Versicherte, d.h. unter Inkaufnahme von Abschlägen. Schließlich hat er weniger Arbeitsjahre vorzuweisen.

Will Versicherter B ebenfalls eine abschlagsfreie Rente beziehen und entsprechend seinen höheren Einzahlungen eine höhere Rente ausgezahlt bekommen als Versicherter A, muss er bis zu seinem 65. Lebensjahr warten, denn dann hat auch er die geforderten 45 Versicherungsjahre erreicht. Es ist Humbug zu sagen, beide sind 63 Jahre alt, können aber bloß zu unterschiedlichen Konditionen in Rente gehen, obwohl sie zum Bezug derselben Altersrente nicht die gleichen Voraussetzungen mitbringen.

Mache ich allein das Alter zum Maßstab, könnte ich auch behaupten, es sei ungerecht, dass man nach der Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch früher in Rente gehen kann, denn dort ist - ebenfalls nach Jahrgängen und Abschlagshöhe gestaffelt - der Rentenbeginn sogar vor dem 63. Lebensjahr möglich. Hierzu ist allerdings neben 35 Versicherungsjahren ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent notwendig.

Das muss man alles feinsäuberlich auseinanderhalten, denn sonst könnte der Gesetzgeber die unterschiedlichen Rentenarten mit ihren jeweiligen Voraussetzungen gleich ganz abschaffen (was freilich kaum sinnvoll wäre). Und es ist bedauerlich, wenn Journalisten solche unsinnigen Vergleiche einfach schlucken und ihre Leserinnen und Leser nicht über die Details informieren.

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[1]
taz vom 06.05.2014, Die Teufel im Detail
[2]
Deutsche Rentenversicherung, Rentenarten & Leistungen