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07. April 2017, von Michael Schöfer
Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Privatunternehmen


Es ist immer wieder erstaunlich, wie wenig untergeordnete Gerichte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit verinnerlicht haben. "Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen", sagt das höchste deutsche Gericht. Nicht unter die Meinungsfreiheit fallen jedoch Formalbeleidigungen, Schmähungen und falsche Tatsachenbehauptungen. Bei der dafür notwendigen Abwägung sind allerdings wegen der einschränkenden Wirkung auf die Meinungsfreiheit strenge Maßstäbe anzulegen, denn "auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. (…) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind." (1 BvR 2973/14) Im vorliegenden Fall sahen das drei Instanzen (Amt-, Land- und Oberlandesgericht) anders, mussten sich aber durch den Beschluss des Ersten Senats korrigieren lassen. Es ist zu begrüßen, wenn die Meinungsfreiheit möglichst weit ausgelegt wird.

Bundesjustizminister Heiko Maas glaubt übrigens, dass die Mitarbeiter von Facebook wesentlich klüger sind als die Profis der Justiz und die Grenzen der Zulässigkeit von Äußerungen viel besser erkennen. Zumindest unterstellt das implizit sein Gesetzentwurf gegen Hasskommentare in sozialen Netzwerken. Wäre es anders, würde er nämlich die eindringlichen Warnungen vor der unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Privatunternehmen ernst nehmen.