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07. März 2007, von Michael Schöfer
Hat BILD doch recht?


BILDblog ist in Deutschland eines der bekanntesten und beliebtesten Weblogs, das sich ausschließlich mit dem Boulevardblatt BILD beschäftigt. Zu Recht, sind doch die Methoden von BILD meiner Meinung nach äußerst fragwürdig respektive der Wahrheitsgehalt der dort veröffentlichen Artikel häufig mehr als zweifelhaft. Als publizistische Gegenmacht hat BILDblog deshalb seine Berechtigung, immerhin ist die darin geäußerte Kritik an BILD in der Regel sehr aufschlussreich.

Doch scheint BILDblog selbst manchmal etwas übers Ziel hinauszuschießen oder zumindest voreilig zu urteilen. Am 6. März veröffentlichte es beispielsweise den Beitrag "Ob BILD das nun passt oder nicht". BILD berichtete über den Fluchtversuch von drei Gefangenen aus der JVA Bochum. [1] BILDblog schrieb dazu:

"Wussten Sie, dass in Deutschland die Flucht aus dem Gefängnis an sich (!) nicht strafbar ist? Das steht so im Strafgesetzbuch, Paragraph 258:

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Und deshalb ist es Unfug, wenn die 'Bild'-Zeitung ihren gestrigen Bericht über den gescheiterten Ausbruchversuch von drei Häftlingen aus dem Bochumer Gefängnis mit den Hinweis beendet, sie 'mussten (…) noch bis zu elf Jahre absitzen' und bedeutungsschwanger hinzufügt:

Jetzt werden es noch mehr...

Nö. Angesichts der Umstände: Wohl eher nicht."

Doch ganz so simpel, wie es der Artikel von BILDblog suggeriert, ist die Sachlage nicht.

§ 258 StGB (Strafvereitelung) erfasst in den Absätzen 1 und 2 die Strafvereitelung von Taten, die "ein anderer" begangen hat. In Absatz 5 wird lediglich gesagt, dass die Strafvereitelung einer Tat, bei deren Aufdeckung man selbst bestraft würde, nicht unter Strafe steht.

In § 121 StGB (Gefangenenmeuterei)  wird hingegen der Ausbruch von Gefangenen bestraft, sofern sie "gewaltsam" ausbrechen oder einem Gefangenen "gewaltsam" zum Ausbruch verhelfen. Die Betonung liegt auf "gewaltsam", es kommt also auf die näheren Umstände an. Fliehen Gefangene ohne jegliche Anwendung von Gewalt, ist das zwar nicht strafbar. Wenn sie dabei allerdings Gewalt anwenden, können sie sehr wohl verurteilt werden.

Unter "gewaltsam ausbrechen" fallen nicht nur tätliche Angriffe oder Bedrohungen des Justizvollzugspersonals, sondern ebenso das "Durchschneiden von elektrisch geladenen Drähten", das "Abbrechen eines schon vorher angesägten Gitterstabes" oder das "Lösen des Gitters mit einem Schraubenschlüssel". [2]

Die näheren Umstände der versuchten Flucht aus der JVA Bochum sind mir unbekannt, freilich ist der Ausbruchsversuch gemäß § 121 StGB nicht von vornherein straffrei. In diesem Fall könnte BILD somit durchaus recht haben.

PS: Nur zum Verständnis, ich bin weder BILD-Leser noch mag ich dieses Blatt. Es geht mir bloß um die richtige Darstellung des Sachverhaltes. Und falls BILD einmal wider Erwarten recht haben sollte, ist das kein Beinbruch, denn es wird meine Einschätzung des Boulevardblatts in keinster Weise beeinflussen. Im Umkehrschluss bedeutet das darüber hinaus, dass ich BILDblog jetzt keineswegs negativ bewerte.

Nachtrag:
Wie die WAZ (Westdeutsche Allgemeine) berichtete, hat einer der drei Ausbrecher beim Fluchtversuch dem Wachpersonal "heftige Gegenwehr" geleistet. Somit kommt es, entgegen der ursprünglichen Annahme von BILDblog, doch zu einer Verurteilung, weil durch die heftige Gegenwehr der Tatbestand des "gewaltsamen" Ausbruchs (§ 121 StGB / Gefangenenmeuterei) erfüllt ist. BILDblog hat dies inzwischen in einem Nachtrag eingeräumt.

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[1] BILD vom 04.03.2007, Hier hängt ein Knacki im Stacheldraht
[2] Matthias Brust, Materielles Recht, Gefangenenmeuterei, Seite 5, PDF-Datei mit 84 kb