Home | Archiv | Leserbriefe | Impressum



20. Januar 2013, von Michael Schöfer
Richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet


Die Bergpredigt ist als Strafprozessordnung vollkommen ungeeignet, denn wenn man die Aufforderung "richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet" tatsächlich ernst nähme, gäbe es überhaupt keine Gerichtsverhandlungen mehr. Es wäre schön wenn es anders wäre, doch manche Menschen sind eben böse. Eine Binsenweisheit. Böse Menschen muss man bestrafen und auf den richtigen Weg zurückführen, das machen sie leider selten von alleine. Die Alternative dazu ist Anarchie, doch die wird wohl kaum jemand wollen. Zum Glück, insbesondere wenn man sich die drakonischen Strafen, die es vor 2000 Jahren gegeben hat, vor Augen führt, ist die Justiz inzwischen wesentlich humaner geworden. Das "Auge um Auge, Zahn um Zahn"-Prinzip ist seit langem obsolet. Der moderne Rechtsstaat will jedem zumindest einen fairen Prozess garantieren. Das heißt aber nicht, dass jeder Prozess auch wirklich fair ist. Manchmal kann man sogar an der Justiz eines Rechtsstaats verzweifeln.

So hat etwa das Amtsgericht Dresden gerade "einen nicht-vorbestraften Demonstranten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. (…) Der Grund: Megafon-Durchsagen während der Anti-Nazi-Proteste am 19. Februar 2011 in Dresden." Er habe "einen Tatbeitrag" durch das "Aufwiegeln und Anführen der Menge via Megafon geleistet". [1] Es soll hier nicht um den Tatvorwurf als solchen gehen, sondern um die haarsträubende Begründung des Gerichts bei der Strafzumessung. Die Aussetzung der Bewährung wurde nämlich damit begründet, dass der Angeklagte im Prozess geschwiegen hat.

Da reibt man sich selbst als Nichtjurist verwundert die Augen. § 243 Abs. 5 der Strafprozessordnung sagt eindeutig, dass es dem Angeklagten in der Hauptverhandlung freistehe, "sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen". Auch in der Vernehmung vor dem eigentlichen Prozess darf der Beschuldigte schweigen. § 136 Abs. 1 StPO: "Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen..." Das macht durchaus Sinn: Niemand muss sich selbst belasten. Es ist allein das Problem der Staatsanwaltschaft, eine Tat zu beweisen. Und selbstverständlich darf man Schweigen dann nicht zum Nachteil des Beschuldigten/Angeklagten auslegen. Mal gespannt, was die nächste Instanz dazu zu sagen hat. Die Prognose, dass dieses Urteil keinen Bestand haben wird, ist wohl zutreffend.

"Die Wahrheit interessiert mich nicht", hat ein Richter in einem anderen Prozess dem Rechtsanwalt eines Prozessbeteiligten an den Kopf geworfen. Ganz so, als ginge es in einer Gerichtsverhandlung nicht gerade darum: die Wahrheit festzustellen. Der Prozess fand übrigens ebenfalls in Sachsen statt. Doch, oh Wunder, selbst die zweite und dritte Instanz hatten daran nichts auszusetzen. "Sowohl das Landgericht Chemnitz als auch das Oberlandesgericht Dresden meinten, durch sein Statement habe sich der Richter keinesfalls als befangen erwiesen. Das Oberlandesgericht Dresden wies sogar dem Anwalt die Schuld zu. Dieser habe durch seinen Beweisantrag, den der Richter noch nicht mal ins Protokoll aufnehmen wollte, sachwidrigen Druck ausgeübt. Der Anwalt habe seinen Wunsch, einen bestimmten Zeugen zu hören, nämlich mit dem Hinweis verknüpft, dem Beweisantrag müsse im Interesse der Wahrheitsfindung stattgegeben werden." [2] Franz Kafka hätte es nicht besser beschreiben können.

Das Bundesverfassungsgericht rückte die Sache zurecht: "Mit der Äußerung, auf die sich der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei." Ein Richter ist "seinem Amtseid gemäß verpflichtet, der Wahrheit zu dienen", schreibt das höchste deutsche Gericht der sächsischen Justiz ins Stammbuch. [3] So weit, so gut. Doch warum hat erst das Bundesverfassungsgericht die Befangenheit des Richters festgestellt? Haben die Richter des Landgerichts Chemnitz und des Oberlandesgerichts Dresden nicht gleichfalls Jura studiert? Über die Amtspflichten eines Richters wird man doch bestimmt schon im ersten Semester aufgeklärt. Es ist skandalös.

Skandalös war auch das Verhalten des Richters im Fall Mollath. Seit sieben Jahren sitzt Gustl Mollath in der geschlossenen Psychiatrie, obwohl sich das, was man als Beleg seines angeblichen Wahns anführte, illegale Geldgeschäfte bei der Hypo-Vereinsbank, als Tatsache herausgestellt hat. Trotzdem sitzt Mollath weiterhin in der Anstalt ein. Erschreckend: Er wurde von mehreren Experten begutachtet, doch die meisten haben ihn gar nicht selbst untersucht. Dass jetzt die Chance auf ein Wiederaufnahmeverfahren besteht, ist unter anderem der Süddeutschen Zeitung zu verdanken, die den Skandal in einer Artikelserie öffentlich gemacht hat. Dadurch kam die bayerische Justizministerin Beate Merk gehörig ins Schlingern. Rücktritt nicht ausgeschlossen. Im Fall Mollath haben alle rechtsstaatlichen Sicherungen versagt bzw. entpuppten sich als absolut unzureichend. Ist es wirklich so leicht, jahrelang in der Psychiatrie zu verschwinden?

Der inzwischen pensionierte Richter, der Mollath 2006 eingewiesen hat, ist, wenn man das so salopp formulieren darf, schon von jeher ein "harter Hund" gewesen. [4] Daran hat sich offenbar nicht allzu viel geändert. Er pflegt gegenüber Journalisten, die ihn heute auf den Fall Mollath ansprechen, einen "Ton, der mit barsch eher unzureichend beschrieben" ist. [5] "Es bedarf des Hinweises, dass man nicht als Angeklagter mit ihm ins Gespräch zu kommen versuche", schreiben die Pressevertreter süffisant. So kann man cholerisches Verhalten auch umschreiben. Ähnlich barsch ist der Richter in der Verhandlung gegen Mollath vorgegangen, wie sich ein Schöffe nachträglich erinnert: "Der Vorsitzende Richter hat Mollath jedes Mal lautstark unterbrochen, wenn er von Steuerhinterziehung reden wollte, drohte ihm mit Saalverweis, wenn er noch einmal von Steuerhinterziehung und Schwarzgeldverschiebung reden würde." [6] "Es war verheerend", bestätigt ein anderer Augenzeuge. [7] Liest man solche Schilderungen, kommen einem unweigerlich Prozesse aus längst überwunden geglaubten Zeiten in den Sinn. Das Verhalten des Richters ist bloß ein Aspekt in dem haarsträubenden Komplex Mollath, doch es stellt sich die durchaus berechtigte Frage, warum unsere Justiz so etwas überhaupt duldet. Richterliche Unabhängigkeit? Da hilft schon allein der Blick ins Grundgesetz: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz)

Gewiss, Richter sind auch bloß Menschen. Und irren ist menschlich. Will heißen: Es geht hier nicht um Justizirrtümer, also eine falsche Beweiswürdigung, wie zum Beispiel in den Prozessen gegen Donald Stellwag oder Harry Wörz. Selbstverständlich machen Richter trotz der gebotenen Sorgfalt Fehler, so bitter das im Einzelfall für den Betroffenen sein mag. Es muss furchtbar sein, für eine Tat verurteilt zu werden, die man nicht begangen hat. Doch die Justiz sollte sich zumindest bemühen, faire Prozesse zu garantieren. So wie es im Grunde auch von den Gesetzen verlangt wird. Das schließt zwar Irrtümer nicht aus, aber wenigstens Willkürurteile. Wenn man sich die oben genannten Beispiele ansieht, kommen einem freilich Zweifel, ob das in allen Fällen tatsächlich so ist. Es müsste eigentlich im ureigensten Interesse der Justiz liegen, solche Vorfälle möglichst von vornherein zu vermeiden. Wenn man, wie etwa bei der "Wahrheitssuche", auf die höchste Instanz angewiesen ist, um recht zu bekommen, läuft in der Justiz irgendetwas grundlegend falsch.

----------

[1] Frankfurter Rundschau vom 19.01.2013
[2] Lawblog vom 14.01.2013
[3] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az: 2 BvR 1750/12
[4] Nürnberger Nachrichten vom 07.05.2008
[5] Süddeutsche vom 24.11.2012
[6] Wikipedia, Gustl Mollath, Der Schöffe Karl-Heinz Westenrieder
[7] Süddeutsche vom 24.11.2012