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| Archiv | Impressum 20. August 2026, von Michael Schöfer Die Rentenkommission schikaniert die Arbeitnehmer "Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr länger möglich sein." (Empfehlung 13) "Beim Blockmodell handelt es sich faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung, die sich zudem negativ auf die individuellen Rentenanwartschaften auswirkt." Das ist nicht nur ein Eingriff in die Tarifautonomie bzw. die Vertragsfreiheit, sondern auch sachlich falsch. Was hat die Rentenkommission mit der Altersteilzeit zu tun? Die Rentenversicherung ist davon doch gar nicht betroffen, weil viele im Blockmodell zwar früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden, aber entweder durch Betriebsvereinbarungen oder aufgrund von Tarifverträgen bis zur Verrentung vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Freistellungsphase ist KEINE Rente, die Deutsche Rentenversicherung leistet keinerlei Zahlungen, insofern ist die Altersteilzeit auch keine "Form der Frühverrentung". Es ist vielmehr eine Teilzeitvereinbarung, bei der der Arbeitgeber das Gehalt und die Rentenbeiträge über das gemäß dem Arbeitszeitanteil zustehende Maß hinaus aufstockt. Was geht das den Staat an? Und als Altersteilzeitkraft ist der Arbeitszeitanteil über die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrags hinweg immer 50 Prozent - egal, ob im Block- oder im Teilzeitmodell. Das ist gehupft wie gesprungen. Warum interpretiert die Rentenkommission die Begriffe (Teilzeitbeschäftigung, Frühverrentung) falsch? Das von der Rentenkommission empfohlene Teilzeitmodell hat sogar den Nachteil, dass der Arbeitgeber der einzustellenden Ersatzkraft zunächst bloß eine Halbtagsstelle anbieten kann, die andere Hälfte ist ja noch durch die Altersteilzeitkraft besetzt. Beim Blockmodell hingegen macht die Altersteilzeitkraft nach der Arbeitsphase die ganze Stelle frei. In der Arbeitsphase arbeitet sie nämlich, obgleich nur Teilzeitkraft, Vollzeit. In der Freistellungsphase baut sie dann die bereits vorgeleistete Arbeitszeit ab und arbeitet gar nicht mehr. Erst im Anschluss an die gesamte Altersteilzeit, einerlei ob Teilzeit- oder Blockmodell, geht die Altersteilzeitkraft, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen für den Rentenbezug erfüllt, tatsächlich in Rente. Die Altersteilzeit ändert aber an den im Sozialgesetzbuch VI festgelegten Altersrenten (für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, der Regelaltersrente oder der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung) keinen Deut. Angesichts dessen bekommt man Zweifel an der Expertise der Rentenkommission. Wer nicht nach sachlichen Gesichtspunkten entscheidet, sondern augenscheinlich nach ideologischen und dabei über den eigentlichen Auftrag (Reform der Rentenversicherung) hinausgeht, muss sich Kritik gefallen lassen. Gab es insgeheim doch politische Vorgaben? Die Empfehlung zur Altersteilzeit ist jedenfalls anmaßend und in meinen Augen reine Schikane. |