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| Archiv | Impressum 15. September 2026, von Michael Schöfer Die Verfassung ist keine uneinnehmbare Burg "Die Demokratie als solche ist nicht in Gefahr. Es droht kein Staatsstreich, auch kein Zerfall unserer Ordnung", meint der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier. "Auf die Frage, ob Deutschland eine von der AfD geführte Bundesregierung verkraften könnte, sagte Papier: 'Deutschland hat - anders als in der Weimarer Zeit - gefestigte rechtsstaatliche Schutzinstrumente, die eine Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands verhindern können, ganz gleich welche Partei dies auch versuchen mag.' Er verwies auf die Rolle des BVerfG und die für Grundgesetzänderungen erforderlichen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat." [1] Doch man darf nicht naiv sein, denn die Feinde der Demokratie sind keineswegs dumm. Ein Einfallstor, das Hans-Jürgen Papier übersieht, ist das Wahlrecht. In Ungarn wurde es unter Viktor Orbán mehrfach geändert, was seiner Fidesz-Partei (Ungarischer Bürgerbund) lange Zeit die Mehrheit im Parlament sicherte. Mit Hilfe der Wahlrechtsänderungen erreichte das Fidesz/KDNP-Wahlbündnis beispielsweise bei der Parlamentswahl 2014 mit lediglich 44,87 Prozent der Wählerstimmen eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Nationalversammlung (133 von 199 Mandaten = 66,8 %). Das kann auch bei uns passieren. Das Wahlrecht lässt sich nämlich mit einfacher Bundestagsmehrheit ändern und ist nicht im Grundgesetz abgesichert. Nach Einführung des Grabenwahlsystems oder der reinen Mehrheitswahl sieht die Sache aber schon ganz anders aus. In Japan hat die regierende LDP bei der Shūgiin-Wahl 2026 mit einem landesweit nach dem Proporz ermittelten Stimmenanteil von 36,7 Prozent satte 68 Prozent der Mandate bekommen und damit locker die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht (316 von 465 Mandaten). Verantwortlich hierfür ist eine besondere Form des Grabenwahlsystems, einem Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl. Dabei werden die Wahlkreismandate anders als bei uns üblich nicht mit den Stimmanteilen der Verhältniswahl (in Deutschland die Zweitstimme) verrechnet, beide stehen gleichberechtigt nebeneinander und bilden gemeinsam die Zusammensetzung des Parlaments. Entscheidend war, dass die LDP in 249 von 289 Wahlreisen siegte. [2] In Großbritannien ist es ähnlich. Labour kam bei der Unterhauswahl 2024 mit 33,7 Prozent des landesweiten Stimmenanteils (popular vote) auf 63 Prozent der Mandate (411 von 650) und hat die Zwei-Drittel-Mehrheit nur knapp verfehlt. In Großbritannien gilt in den Wahlkreisen ein reines Mehrheitswahlrecht (the winner takes it all), Wahllisten gibt es dort keine. Das Grabenwahlsystem und das Mehrheitswahlrecht bevorteilen die stärkste Partei, das waren in der Vergangenheit meist CDU und CSU, weshalb es wenig verwunderlich ist, wenn aus den Reihen der Union immer wieder die Einführung des Grabenwahlsystems gefordert wurde. In den sechziger Jahren erwog man hierzulande auch die Einführung des Mehrheitswahlrechts. Niemand behauptet, dass Japan und Großbritannien keine Demokratien sind, und das Bundesverfassungsgericht dürfte kaum Einwände gegen die Einführung eines dieser Wahlsysteme haben. Von Ausnahmen abgesehen waren CDU und CSU in den Wahlkreisen stets die stärksten Parteien, künftig könnte das jedoch die AfD sein. Bei der Bundestagswahl 2025 holte sie in Ostdeutschland fast alle Direktmandate, bei einem weiter fortschreitenden Niedergang des Wählerzuspruchs zu Union und SPD könnte das demnächst bundesweit der Fall sein. Die Verfassung ist, anders als es Hans-Jürgen Papier suggeriert, leider keine uneinnehmbare Burg. Mit einer absoluten Mehrheit im Bundestag könnte die AfD das Wahlrecht ändern und das Grabenwahlsystem oder das Mehrheitswahlrecht einführen, daher in der darauffolgenden Bundestagswahl möglicherweise die verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen. Und anschließend: ade Demokratie! Zwar schützt die Ewigkeitsklausel gemäß Artikel 79 Abs. 3 GG bestimmte Grundsätze, und Grundrechte dürfen gemäß Artikel 19 Abs. 2 GG nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden, doch wäre unter diesen Umständen der Spielraum einer AfD-Regierung zweifellos wesentlich größer, ihre autoritären Ziele auch tatsächlich umzusetzen. Mit einem der AfD zugeneigten Bundesverfassungsgericht ist vieles denkbar, und die zur Richterwahl notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag für die Hälfte des Gerichts ist dann ja ebenfalls vorhanden. Wirklich schützen lässt sich die Demokratie nur durch den Antrag beim Bundesverfassungsgericht, die AfD als verfassungswidrig zu erklären und zu verbieten. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung müssen deshalb endlich ein Verbotsverfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG in Gang setzen. Das ist die Lehre aus dem Ende der Weimarer Republik. Die Zeit drängt, denn das Fenster schließt sich allmählich. Ich prophezeie: Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung werden es im Weigerungsfall noch bitter bereuen, kein Verbot beantragt zu haben. Dann, wenn es zu spät ist. ----------
[1]
beck-aktuell vom 14.09.2026
[2] siehe Wirklich ein Erdrutschsieg? vom
10.02.2026
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